Jung und Gutjahr GmbH & Co.KG.

Wir sind flexibel,     damit Sie beweglich bleiben!

Jung und Gutjahr GmbH & Co.KG     

 Wir sind flexibel, damit Sie beweglich bleiben!

Ihr Mobilitätsdienstleister
für Berlin und Brandenburg!
KLICK HIER !

Lothar Friedrich          Termine, Planung, Personal, kaufmännische Angelegenheiten

Peter Steinbrück         Koordination, Planung, Technik und Einsatzleitung

 

steht Ihnen unter der bekannten Telefonnummer

 

030 3214364

international :+49 30 3214364

gern zur Verfügung.

 

Im Jahr 2016 haben wir uns neu aufgestellt und zu einer GmbH umfirmiert.

Diese ist aus dem alten bewährten Fahrdienst Jung & Gutjahr GbR hervorgegangen.

Das langjährig erfahrene Team mit Heiko Gutjahr an der Spitze führt die Geschäfte fort.


Planen sie mit uns gemeinsam ihre nächsten Ausflüge.

Unsere Fahrzeuge sind grundsätzlich mit einem Stern ausgerüstet.

Dies bringt Ihnen hohen Komfort, Zuverlässigkeit und bestmögliche Transportqualität.

Unser Fuhrpark umfasst alle Transportmöglichkeiten bis zu 6 Rollstühlen in einem Fahrzeug.

Überzeugen Sie sich von unserem professionellem Personal- was mit dem Herz auf dem richtigen Fleck unterwegs ist!

Geht nichr? - Gibts nicht !

  

- und wenn der Chef selbst unterwegs ist.

 

Beste Grüße und auf ein herzliches Willkommen an Bord !

 

Ihr Team von Jung und Gutjahr 

 

 

Bleiben Sie gesund und damit auch mobil-

Gemeinsam mit Schutz und Abstand !

Bitte respektieren Sie die Anordnungen damit wir weiter für Sie unterwegs sein können-

Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz !


Vom 3. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

(...)

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen

1.    von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,

Sie haben daher ab Einstieg in unsere Fahrzeuge bis zum Ende der Fahrt bzw. bis zum Abschluss der Treppenhilfe einen Mund-Nase-Schutz sachgerecht zu verwenden und können dieses Recht auch gegenüber unserem Fahrpersonal einfordern (Fahrer während der Fahrt ausgenommen).